Die Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 20. November 2009 angepasst und genehmigt.
Statuten vom Loipenclub Heiden – Bodensee
I . Allgemeines
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Loipen-Club Heiden-Bodensee besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Heiden.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Skilanglaufs, insbesondere durch:
a) Anlage und Unterhalt von Langlaufloipen
b) Förderung von Nachwuchsläufern
c) Zurverfügungstellung der Loipen für Wettkämpf
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen.
Art. 4 Aufnahme
Die Aufnahme von Mitgliedern ist jederzeit möglich. Sie erfolgt durch die Entrichtung des jährlichen Loipenbeitrages (Regionalpass Heiden oder Schweizerpass von Loipen Schweiz, bezogen über den Loipenclub Heiden).
Art. 5 Stimmrecht/Beschlüsse
Jedes Mitglied hat an der Hauptversammlung eine Stimme.
Die Vereinsbeschlüsse werden durch die Mehrheit der anwesenden und abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Art. 6 Wahlrecht
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und wählbar.
Art. 7 Beiträge
Die Mitgliederbeiträge werden durch den Vorstand vorgeschlagen und an der Hauptversammlung genehmigt. Die Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt mit schriftlicher Mitteilung an den Präsidenten auf Ende des Geschäftsjahres.
b) Durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung an die letztbekannte Adresse.
c) Tod einer natürlichen Person.
d) Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und es erfolgt keine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen.
Art. 9 Ehrenmitglieder
Natürliche Personen, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Jedes Ehrenmitglied hat an der Hauptversammlung eine Stimme.
III. Organisation
Art. 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) der Ausschuss, die Kommissionen
d) die Rechnungsrevisoren
Art. 11 Hauptversammlung, Einberufung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im November statt. Sie wird durch den Vorstand schriftlich mindestens zwei Wochen vor Durchführung einberufen.
Anträge müssen bis 31. Oktober schriftlich an den Präsidenten zuhanden des Vorstandes eingereicht werden.
Art. 12 Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
c) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
d) Entlastung der Vereinsorgane
e) Regelung der finanziellen Kompetenzen des Vorstandes
f) Vorstellen des Budgets
g) Genehmigung der Mitgliederbeiträge
h) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Aktuars, des Kassiers und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
i) Wahl der Rechnungsrevisoren
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Erlass und Änderung der Statuten
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens
Art. 13 Durchführung
Der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied, führt den Vorsitz.
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Präsidenten und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
Art. 14 Abstimmungen und Wahlen
Beschlüsse können nur über Geschäfte gemacht werden, welche auf der Traktandenliste enthalten sind.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Für den Erlass oder die Änderungen der Statuten bedarf es der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Für den Beschluss auf Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Abstimmung und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen geheime Abstimmung oder Wahl verlangt oder der Vorsitzende eine solche beantragt.
Art. 15 Ausserordentliche Hauptversammlung
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorstand in gleicher Weise wie ordentliche Hauptversammlungen einberufen, wenn in einer ordentlichen Hauptversammlung ein entsprechender Beschluss gefasst wurde oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt oder wenn der Vorstand von sich aus dies beschliesst.
Art. 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird für ein Jahr durch die ordentliche Hauptversammlung gewählt. Er ist wiederwählbar.
Art. 17 Einberufung
Der Vorstand wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Traktanden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt.
Art. 18 Aufgaben
Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, sofern diese nicht gesetzlich oder statutarisch der Hauptversammlung vorbehalten sind. Insbesondere obliegen ihm:
a) Zusammenarbeit mit allen am Langlauf interessierten Kreisen (Schule, Alterssport)
b) Zusammenarbeit mit Langlaufschulen
c) Organisation von Veranstaltungen (Vorträge, Events, Langlaufrennen etc.)
d) Einberufung der Hauptversammlung und Vorbereitung der zu behandelnden Geschäfte, insbesondere Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget
e) Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
f) Jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereins anlässlich der Hauptversammlung
g) Bestellung von Geschäftsausschuss und Kommissionen und Umschreibung deren Aufgaben und Kompetenzen
h) Vertretung des Vereins
i) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Art. 19 Durchführung von Sitzungen
Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Art. 20 Ausschuss, Kommissionen
Der Vorstand ist befugt, die Besorgung der laufenden administrativen Geschäfte einem Geschäftsausschuss oder einzelnen Mitgliedern ständig oder vorübergehend zu übertragen. Der Vorstand ist befugt, zur Durchführung seiner Aufgaben aus der Mitte der Vereinsmitglieder oder des Vorstandes besondere Kommissionen zu bestellen und deren Aufgaben und Kompetenzen festzulegen.
Art. 21 Vertretung des Vereins
Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein nach aussen. Sie führen zusammen mit je einem anderen Vorstandsmitglied Kollektivunterschrift.
Art. 22 Rechnungsrevisoren
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für ein Jahr.
Art. 23 Aufgaben
Die Rechnungsrevisoren haben die Buchhaltung und die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und zuhanden des Vorstandes sowie der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
IV. Finanzen
Art. 24 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Freiwilligen Zuwendungen
c) Firmensponsoring
d) Beiträgen aus Unterstützungsfonds
Art. 25 Rechnungsabschluss
Das Geschäftsjahr des Vereins erstreckt sich vom 1. Juli bis 30. Juni.
V. Haftung
Art. 26 Verpflichtungen
Für die Verpflichtung haftet ausschliesslich der Verein mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften für Vereinsverbindlichkeiten nicht persönlich.
Art. 27 Unfälle
Die Benutzung der Loipen geschieht auf eigene Gefahr. Der Verein haftet für Unfälle nicht.